Unser Handlungsauftrag ist das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."
Etwa 1 % der Bevölkerung – das sind, bezogen auf die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, ca. 850.000 Menschen – benötigen eine rechtliche Betreuung.
Nach dem Betreuungsgesetz hat die ehrenamtliche Betreuung absoluten Vorrang. In NRW werden rund 75% aller Betreuungen ehrenamtlich geführt, davon etwa 80% von Familienangehörigen.
Als Betreuungsverein im Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen verpflichten wir uns folgender konzeptioneller Grundsätze:
Um diesem Leitbild gerecht zu werden, achten wir sehr auf qualifiziertes und motiviertes Personal, eine sachgerechte Organisation, Ausstattung und Aufgabenerledigung.
Supervision und Weiterbildung ergänzen und sichern die Professionalität der Mitarbeiter und sind damit ein wesentliches Element der Sicherung der Qualität des Paritätischen Betreuungsvereins Minden-Lübbecke.